ABC - Familienrecht

A - Auszug

Der Auszug eines der Ehepartner aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung setzt oft den Anfangspunkt für eine Vielzahl auch güterrechtlicher Folgen. Hat nicht vorher schon eine Trennung innerhalb der Ehewohnung stattgefunden, ist dies ein bei einer Zugewinnauseinandersetzung relevanter Stichtag gemäß § 1375 II BGB


B - Berufsausbildung

Der Ehegatte, der z.B. aus Anlass der Ehe eine Berufsausbildung abgebrochen oder nicht begonnen hat, kann vom anderen Ehegatten Unterhalt für die Zeit der Ausbildung verlangen (§ 1575 BGB). 


D - Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine von den Familiengerichten eingesetzte Richtlinie zur Ermittlung des Kindesunterhalts. (Sofern die Scheidung am Amtsgericht Frankfurt und außerdem im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main erfolgt, wird die Düsseldorfer Tabelle durch die Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ergänzt. Ähnliche Richtlinien haben auch andere Oberlandesgerichte für sich erstellt (OLG KoblenzOLG Stuttgart, OLG Hamm, OLG München (gilt ebenfalls für OLG Nürnberg, OLG Bamberg, OLG Zweibrücken, OLG Karlsruhe und OLG Stuttgart), OLG Dresden, OLG Schleswig, OLG Köln, OLG Hamburg, OLG Celle, OLG Berlin, OLG Brandenburg, OLG Oldenburg, OLG Naumburg, OLG Jena, OLG Rostock, OLG Braunschweig, OLG Saarbrücken, OLG Bremen).


E - Elterliche Sorge

Das den Eltern zustehende Sorgerecht (§1626 BGB) über minderjährige Kinder umfasst die verschiedensten Bereiche. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Umgangsrecht, das Vermögenssorgerecht, die tatsächliche Personensorge - sie alle gehören zum Sorgerecht. Bei der Trennung sollte dem Wohle der Kinder gemäß versucht werden, einen einvernehmliche Lösung zu finden. Gelingt dies nicht, wird das Familiengericht entscheiden, welche Lösung dem Wohl der Kinder am ehesten entspricht.


E - Eheverträge und Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Bereits anlässlich der Heirat kann es sinnvoll sein, die Folgen der Ehe im Bereich des Unterhalts- und Vermögensrechts anders als im Gesetz vorgesehen regeln zu wollen. Auch nach der Trennung ist eine Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen über eine entweder notarielle oder gerichtliche Vereinbarung sinnvoll, um Streit zu vermeiden oder zu beenden.

 
G - Güterrecht

Sofern kein Ehevertrag geschlossen wird, führen die Eheleute nach der Heirat ihre Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Dabei wächst das Vermögen der Eheleute getrennt voneinander. Anlässlich der Beendigung der Zugewinngemeinschaft bei der Scheidung der Ehe wird ein bei einem der Eheleute vorhandener Zugewinn ausgeglichen. Daneben kennt das Gesetz noch den Güterstand der Gütertrennung (§ 1414 BGB) und den der Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB).   


H - Hausrat

All diejenigen Gegenstände, die der Familie während des Zusammenlebens zum täglichen Gebrauch dienen, werden als Hausrat bezeichnet. Im Falle der Trennung werden die Gegenstände vorläufig aufgeteilt (§1361a BGB), bei der Scheidung dann endgültig (§1568 b BGB).


K - Kinder

Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, so üben die Eltern für diese das gemeinsame Sorgerecht aus. Können sich die Eltern anlässlich der Trennung nicht darüber einigen, wo die Kinder leben sollen, entweder beim Vater oder bei der Mutter, so muss das Familiengericht darüber entscheiden. Dabei ist oberste Maxime stets das Kindeswohl - die Interessen der Eltern an der zu  treffenden Entscheidung treten hier zurück. 


L - Lebensversicherung

Eine von einem der Ehegatten abgeschlossene Lebensversicherung wird im Rahmen einer Ehescheidung entweder im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgeglichen oder im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung des Vermögens (Zugewinnausgleich). Entscheidend ist, ob eine Versicherung auf Kapital -oder auf Rentenbasis (Versorgungsausgleich) abgeschlossen wurde. Bei über den Arbeitgeber abgeschlossenen Versicherungen kann sich etwas anderes ergeben. Sofern eine ehevertragliche Vereinbarung besteht, kann


P - Phasenverschobene Ehe

Unter einer phasenverschobenen Ehe versteht man regelmäßig eine Ehe zwischen Eheleuten mit relativ großem Altersunterschied, so dass bspw. einer der Eheleute bereits ins Rentenalter eintritt, während der andere Ehepartner noch lange im Erwerbsleben steht. Daraus können sich verschiedenste Probleme sowohl im vermögensrechtlichen als auch im Bereich der Altersversorgung ergeben.


R - Rangfolge im Unterhaltsrecht

Der Rang eines Unterhaltsberechtigten richtet sich, sofern mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, nach § 1609 BGB. Im ersten Rang stehen minderjährige Kinder und die sogenannten "privilegierten volljährigen Kinder" (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB), also die Kinder, die zwar volljährig sind aber sich noch in Schulausbildung befinden und zu Hause wohnen. Im zweiten Rang stehen die Elternteile, die wegen der Betreuung von kleinen Kindern unterhaltsberechtigt sind sowie die Ehegatten mit einer langen Ehe. Rang drei ist besetzt von den Ehegatten, die nicht auf Rang 2 sind, erst danach, auf Rang 4, kommen die Kinder, die nicht auf Rang 1 sind (in der Regel also volljährige Kinder, die in Ausbildung sind), auf Rang 5 stehen Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, auf Rang 6 die Eltern, auf Rang 7 weitere Verwandte der aufsteigenden Linie.


S - Scheidung

Die Scheidung der Ehe (§1564 BGB) beendet die durch die Heirat begründete Verstrickung der Eheleute. Anlässlich der Scheidung werden auch die in der Ehezeit erwirtschafteten Versorgungsanwartschaften (bspw. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bei Versorgungswerken, bei Lebensversicherungen etc.) aufgeteilt. Nach dem Ausgleich hat jeder der Ehegatten die gleiche Höhe von Rentenanwartschaften aus der Ehezeit.


T - Trennung

Nach deutschem Recht kann die Scheidung der Ehe frühestens ein Jahr nach der Trennung der Eheleute erfolgen.  An den Zeitpunkt der Trennung knüpfen sich sowohl vermögensrechtliche und unterhaltsrechtliche als auch steuerrechtliche Folgen. So können die Eheleute bspw. im auf die Trennung folgenden Jahr sich nicht mehr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen.  Bitte besprechen Sie dies mit ihrem Steuerberater


U - Unterhalt

Wer seinen eigenen Bedarf nicht decken kann, hat Anspruch auf Unterhalt, sofern der in Anspruch genommene leistungsfähig ist. Zu unterscheiden sind dabei der Familienunterhalt (§1360 BGB), der Trennungsunterhalt (§1361 BGB) und der nacheheliche Unterhalt (§1570 ff. BGB), außerdem Kindesunterhalt und der Verwandtenunterhalt (§1601 BGB) sowie der Unterhalt der nichtehelichen Mutter (§ 1615l BGB).


- Versorgungsausgleich

Bei dem anlässlich der Scheidung der Ehe durchzuführenden Ausgleich der in der Ehe jeweils erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung werden bspw. in der Deutschen Rentenversicherung Bund oder bei anderen Versorgungsträgern erworbene Rentenanwartschaften zwischen den Eheleuten aufgeteilt. 


V - Vaterschaftsanfechtung

Das Gesetz bestimmt, dass derjenige, der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes verheiratet ist, der gesetzliche Vater des Kindes ist (§1592 BGB). Wenn dies nicht zutrifft, muss die Vaterschaft angefochten werden (§1599 BGB), um die verwandschaftlichen Beziehungen und deren Folgen zu unterbinden. Die Anfechtung ist innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände möglich (§ 1600b BGB). 


W - Wohnung

Die eheliche Wohnung bezeichnet die letzte gemeinsame von den Eheleuten genutzte Wohnung. Im Falle der Trennung können sich die Eheleute oft nicht darüber einigen, wer weiter in der Wohnung wohnen bleibt. Im Streitfall richtet sich die Zuweisung oft nach dem Wohl gemeinsamer Kinder und den Eigentumsverhältnissen sowie sonstigen Vermögensverhältnissen.  


- Zugewinn

Unter Zugewinn (§ 1373 BGB) versteht man den Zuwachs des Vermögens während einer Ehe im Verhältnis vom Anfangs- zum Endvermögen (§ 1374 BGB und § 1375 BGB). Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, wird dieser im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens (oder einer Einigung über den Zugewinn) zwischen den Ehegatten ausgeglichen (§ 1378 BGB).